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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
B-VG Art118 Abs1;Rechtssatz
Für die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters, mit denen Gebühren nach § 41 Abs 3 FleischUG vorgeschrieben wurden, ist nicht der Stadtsenat der Stadt St Pölten, sondern der Landeshauptmann von NÖ zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180031.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011