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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
B-VG Art118 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 36 Abs 1 St.Pöltner Stadtrechtes, wonach die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister "durch den Magistrat" zu besorgen sind, ist in verfassungskonformer Auslegung wohl nur so zu verstehen, daß der Magistrat lediglich als Hilfsorgan - nicht aber in eigenem Namen als selbständige Behörde - mit der Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betraut ist (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0059, VwSlg 11692 A/1985).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180031.X01Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011