RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0354

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967;
StVO 1960;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Zwar vermag die zB von einem Organ der (zuständigen) Beh aber auch zB die von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein (Hinweis E 13.6.1975, 1796/74, E 5.9.1978, 2787/77, und E 30.11.1981, 81/17/0126), doch bildet auch eine von einem Rechtsvertreter erteilte Auskunft keinen entschuldbaren Schuldausschließungsgrund, wenn etwa dem Betroffenen Kraftfahrzeuglenker aus anderen ihm bekannten Umständen (zB gegenteilige Auffassung der Behörde oder eines Straßenaufsichtsorganes) Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft entstehen mussten (Hinweis E 4.7.1985, 85/02/0066, E 18.6.1984, 82/10/0062, und E 19.10.1988, 88/12/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180354.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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