RS Vwgh 1989/3/22 89/18/0033

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:88/18/0363 E 15. Dezember 1989;

Rechtssatz

Es besteht keine Gesetzesbestimmung dahin, dass der Partei vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, handelt es sich doch bei der Frage der Voraussetzungen einer Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180033.X01

Im RIS seit

27.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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