Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Eine für bestimmte Zwecke gewidmete Halteverbotszone darf nicht gleichsam "zentimeterweise" von nicht berechtigten Fahrzeugen in dem Sinne vermindert werden, dass berechtigte Fahrzeuge nur unter komplizierten Fahrmanövern dort halten oder parken können. Wenn man bei solchen Halteverbotszonen eine abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung berechtigter Fahrzeuge zur Entfernung anderer Fahrzeuge genügen lässt, kann es nicht darauf ankommen, ob im konkreten Fall berechtigte Fahrzeuge unter Ausnützung besonderer Fahrkünste des Lenkers und unter größerem Zeitaufwand vielleicht doch noch dort halten oder parken könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180385.X05Im RIS seit
11.07.2001