Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde den Besch schuldig erkannt, er habe die ihm nach § 103 Abs 1 KFG obliegende Verpflichtung verletzt, weil das Fahrzeug in zweifacher Hinsicht (Zustand der vorderen Kennzeichentafel und Überladung) nicht den in Betracht kommenden Vorschreibungen entsprochen habe, hat sie das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip anzuwenden (Hinweis auf das zu § 102 Abs 1 KFG ergangene E 28.9.1988, 88/02/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180103.X01Im RIS seit
03.05.2001