RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0378

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8 Abs4

Rechtssatz

Dem Straßenerhalter oder der Beh steht es frei, durch bauliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung von Ketten, die Eigenschaft der Verkehrsfläche als Gehsteig noch besonders zu betonen; ein Rückschluss darauf, ohne solche baulichen Maßnahmen sei der Gehsteig als solcher nicht erkennbar gewesen, kann hier aber im Hinblick auf die unbestrittene Tatsache des Vorhandenseins eines Randsteines nicht gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180378.X02

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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