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StVONorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Dem Straßenerhalter oder der Beh steht es frei, durch bauliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung von Ketten, die Eigenschaft der Verkehrsfläche als Gehsteig noch besonders zu betonen; ein Rückschluss darauf, ohne solche baulichen Maßnahmen sei der Gehsteig als solcher nicht erkennbar gewesen, kann hier aber im Hinblick auf die unbestrittene Tatsache des Vorhandenseins eines Randsteines nicht gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180378.X02Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020