RS Vwgh 1989/3/28 87/04/0116

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
ZPO §146;

Rechtssatz

Auf die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der nach Meinung des Bf sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im § 71 Abs 1 AVG einerseits und im § 146 ZPO idF der ZPO-Nov 1983 andererseits brauchte schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil im Beschwerdefall nicht ein Versehen des Bf als Ursache der Fristversäumung behuptet wurde, daher auch nicht zu beurteilen war, ob es sich hiebei allenfalls um einen "minderen Grad des Versehens" iSd § 146 ZPO handelte (Hinweis auf E vom 11.5.1987, 87/10/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040116.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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