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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Auf die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der nach Meinung des Bf sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im § 71 Abs 1 AVG einerseits und im § 146 ZPO idF der ZPO-Nov 1983 andererseits brauchte schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil im Beschwerdefall nicht ein Versehen des Bf als Ursache der Fristversäumung behuptet wurde, daher auch nicht zu beurteilen war, ob es sich hiebei allenfalls um einen "minderen Grad des Versehens" iSd § 146 ZPO handelte (Hinweis auf E vom 11.5.1987, 87/10/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040116.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009