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23/01 KonkursordnungNorm
IESG §1 Abs1;Rechtssatz
Der Fall, dass ein Konkurs zwar eröffnet, aber in der Folge der Konkursantrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens vom Rekursgericht rechtskräftig abgewiesen und demzufolge der Konkurs gem § 79 Abs 1 KO aufgehoben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der im § 1 Abs 1 IESG genannten Personen gleich zu werten wie jener Fall, in dem von vornherein das Konkursgericht den Antrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens rechtskräftig abweist (Hinweis E 8.7.1980, 1950/79, VwSlg 10203 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110145.X02Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011