RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0145

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

23/01 Konkursordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs1;
KO §79 Abs1;

Rechtssatz

Der Fall, dass ein Konkurs zwar eröffnet, aber in der Folge der Konkursantrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens vom Rekursgericht rechtskräftig abgewiesen und demzufolge der Konkurs gem § 79 Abs 1 KO aufgehoben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der im § 1 Abs 1 IESG genannten Personen gleich zu werten wie jener Fall, in dem von vornherein das Konkursgericht den Antrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens rechtskräftig abweist (Hinweis E 8.7.1980, 1950/79, VwSlg 10203 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110145.X02

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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