RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1989
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Die Abnahme des Führerscheines ist keinesfalls als Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern vielmehr als ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln zu werten. Wenn somit die betreffenden Umstände die Annahme nahe legen, die betreffende Person habe ihre Lenktätigkeit beendet, ist die vorläufige Führerscheinabnahme schon deswegen nicht berechtigt, weil sie zur Erreichung des anzustrebenden Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nicht erforderlich ist (Hinweis E 14.6.1988, 88/11/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110117.X02

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten