Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Die Abnahme des Führerscheines ist keinesfalls als Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern vielmehr als ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln zu werten. Wenn somit die betreffenden Umstände die Annahme nahe legen, die betreffende Person habe ihre Lenktätigkeit beendet, ist die vorläufige Führerscheinabnahme schon deswegen nicht berechtigt, weil sie zur Erreichung des anzustrebenden Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nicht erforderlich ist (Hinweis E 14.6.1988, 88/11/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110117.X02Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009