RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0018 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle" die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl. E vom 9.12.1970, 1047/70, VwSlg 7928 A/1970)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040170.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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