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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0018 E 22. Jänner 1982 RS 2Stammrechtssatz
Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle" die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl. E vom 9.12.1970, 1047/70, VwSlg 7928 A/1970)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040170.X01Im RIS seit
03.05.2001