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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0200 E 28. März 1989 RS 2Stammrechtssatz
Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wurde, dass "der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten darf", mangelt in Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anteil" allein die erforderliche Bestimmtheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040203.X02Im RIS seit
17.10.2006