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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der im § 39 Abs 2 AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Beweise abzulehnen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110145.X04Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011