RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0145

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Der im § 39 Abs 2 AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Beweise abzulehnen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110145.X04

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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