RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0194

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Ergibt sich weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus einer Auflagenvorschreibung, dass sich die der Betriebsanlage zuzurechnenden möglichen Lärm- bzw. Geruchsimmissionen in dem von Sachverständigen offensichtlich zu Grunde gelegten Ausmaß halten werden (der Sachverständige ging davon aus, dass während der Tageszeiten mit maximal 3 Zu- und Abfahrten und einer Dauer der lärmerregenden Arbeiten von maximal zwei Stunden zu rechnen sei), so kam die Behörde, wenn sie sich bei ihrer Entscheidung auf dieses Gutachten stützte ihrer Begründungspflicht nicht nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040194.X02

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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