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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ungeachtet einer Erklärung des Beschuldigten dahin, daß er über seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse keine Angaben machen möchte, hat die Behörde entsprechend der in § 39 Abs 2 AVG (§ 24 VStG) festgelegten Offizialmaxime den für die Strafbemessung
maßgebenden Sachverhalt zu erheben und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040172.X01Im RIS seit
11.07.2001