RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0172

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet einer Erklärung des Beschuldigten dahin, daß er über seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse keine Angaben machen möchte, hat die Behörde entsprechend der in § 39 Abs 2 AVG (§ 24 VStG) festgelegten Offizialmaxime den für die Strafbemessung

maßgebenden Sachverhalt zu erheben und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040172.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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