RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH fehlt die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen an den VfGH gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. (Hier wurde die Sukzessivbeschwerde vom VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten, ohne dass der VfGH über den Wiedereinsetzungs-Antrag entschied.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist ein eigenständiger Rechtsbehelf neben der Beschwerde und teilt nicht deren rechtliches Schicksal. Es fehlt für den Antrag auf Wiedereinsetzung an einer dem Art 144 Abs 3 B-VG vergleichbaren Regelung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110250.X01

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten