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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Dem VwGH fehlt die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen an den VfGH gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. (Hier wurde die Sukzessivbeschwerde vom VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten, ohne dass der VfGH über den Wiedereinsetzungs-Antrag entschied.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist ein eigenständiger Rechtsbehelf neben der Beschwerde und teilt nicht deren rechtliches Schicksal. Es fehlt für den Antrag auf Wiedereinsetzung an einer dem Art 144 Abs 3 B-VG vergleichbaren Regelung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110250.X01Im RIS seit
20.02.2007