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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund des Totalschadens am PKW des Lenkers auszuschließen ist, dieser werde den PKW in den Nächsten Stunden (d. h. während seines die Fähigkeit dazu ausschließenden Zustandes) lenken, und auch kein Grund für die Annahme vorhanden ist, er werde in dieser Zeit allenfalls andere Kraftfahrzeuge lenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110117.X03Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009