RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0117

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund des Totalschadens am PKW des Lenkers auszuschließen ist, dieser werde den PKW in den Nächsten Stunden (d. h. während seines die Fähigkeit dazu ausschließenden Zustandes) lenken, und auch kein Grund für die Annahme vorhanden ist, er werde in dieser Zeit allenfalls andere Kraftfahrzeuge lenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110117.X03

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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