RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0078

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitaa;
KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die der Beh durch § 73 Abs 2 KFG aufgetragene Prognose hängt in erster Linie von der Wertung der bestimmten Tatsache (hier: nach § 66 Abs 2 lit e sublit aa und bb KFG) nach allen im Ermittlungsverfahren erhobenen Kriterien des § 66 Abs 3 KFG sohin der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit ab. Dabei kommt einer erkennbare Neigung zu bestimmtem Verhalten (Wiederholungstendenz), insbesondere auch zu Alkoholdelikten, besondere Bedeutung zu, wobei der Umstand, dass schon einmal die Lenkerberechtigung entzogen wurde, den Grad der Verwerflichkeit erhöht (Hinweis auf E 9.4.1986, 84/11/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110078.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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