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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G B in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Mai 2006, Zl. MA 1-785/2005, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 30. April 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in Ruhe nach seiner mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18. Juli 2005 mit Ablauf des 31. August 2005 gemäß § 13a Abs. 1 LDG 1984 verfügten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Wien.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7, 88, 90 und 91 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005, ab 1. September 2005 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.845,19 gebühre (Spruchabschnitt a); weiters, dass gemäß §§ 92 bis 94 leg. cit. kein Erhöhungsbetrag zum Ruhegenuss gebühre (Spruchabschnitt b) und dass gemäß § 90a leg. cit. dem Beschwerdeführer ein Erhöhungsbetrag in der Höhe von EUR 109,40 gebühre (Spruchabschnitt c). Erwägend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, der Beschwerdeführer mache als Berufungsgrund die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 geltend, da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 vom gesetzlichen Pensionsantrittsalter von 63 Jahren und 2 Monaten zu bemessen, obwohl er auf Grund der sogenannten "Hacklerregelung" des § 115d LDG 1984 mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand hätte treten können, weshalb seiner Ansicht nach die Abschläge nur vom 60. Lebensjahr zu berechnen wären und das Kürzungsausmaß nur 0,28 statt 0,3333 Prozentpunkte pro Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung betragen dürfte.
Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm auch nicht bestritten werde - gemäß § 13a LDG 1984 in den Ruhestand versetzt worden sei, nach der eindeutigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 iVm § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 die Abschläge von dem Lebensalter zu berechnen seien, zu dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 13 iVm § 115e Abs. 1 LDG 1984 hätte bewirken können - das sei im Fall des Beschwerdeführers der
758. Lebensmonat - und das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung betrage. Zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (Ablauf des 31. August 2005) und dem Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand nach § 13 iVm § 115e Abs. 1 LDG 1984 hätte bewirken können (das wäre der Ablauf des Juni 2010 gewesen), lägen insgesamt 58 Monate und daher sei von der Behörde erster Instanz das Kürzungsausmaß zu Recht mit 19,33 % ( = 58 x 0,3333) berechnet worden.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 PG 1965 (Gleichheitsgrundsatz) sei darauf hinzuweisen, dass "das Amt der Wiener Landesregierung" seine Entscheidungen alleine auf dem Boden der bestehenden Gesetzeslage zu treffen habe und zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht berufen sei.
Die ziffernmäßige Richtigkeit des sich unter Zugrundelegung der zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen ergebenden Ruhegenusses sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch von der belangten Behörde für richtig befunden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1250/06, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Pensionsbemessung in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere § 5 Abs. 2) iVm LDG 1984 (insbesondere §§ 13a, 106, 115d und 115e)" verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er zusammengefasst darin, dass er - Geburtsjahrgang 1947 - gemäß § 115d LDG 1984 mit Ablauf des 60. Lebensjahres durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können, soweit er zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufgewiesen hätte, was unbestritten der Fall sei. Seine Pensionierung sei allerdings nicht nach dieser Bestimmung effektuiert worden, sondern er sei auf Grund seines Antrages mit Ablauf des 31. August 2005 nach § 13a LDG 1984 pensioniert worden. Damals sei er 58 Jahre und 4 Monate alt gewesen, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Sinn des § 115d LDG 1984 hätten ihm daher noch 20 Monate gefehlt. Der primäre Interpretationsansatz der belangten Behörde sei noch richtig. Es treffe zu, dass maßgeblich sei, welche Bestimmung des LDG 1984 im gegenständlichen Zusammenhang welcher Bestimmung des BDG 1979 entspreche. Für die Pensionskürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1965 sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem der Beamte frühestmöglich durch Erklärung in den Ruhestand treten könne. In diesem Gesetzesabsatz werde dazu ausdrücklich auf § 15 iVm § 236c Abs. 1 (richtig:) BDG 1979 verwiesen. Zweifellos sei daher
§ 115e LDG 1984 eine Bestimmung, welche § 236c Abs. 1 BDG 1979 entspreche und ebenso entspreche dem § 15 BDG 1979 zweifellos
§ 13 LDG 1984.
Jedoch enthalte § 115d LDG 1984 eine weitere auf Geburtsjahrgänge abgestellte Übergangsregelung zu § 13 und somit "entsprechen" auch diese Normen den §§ 236c Abs. 1 und 15 BDG 1979. Die belangte Behörde habe offensichtlich die Begriffe "entsprechen" und "Übereinstimmung" verwechselt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines darauf abzielenden Antrages mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18. Juli 2005 gemäß § 13a Abs. 1 LDG 1984 mit Ablauf des 31. August 2005 in den Ruhestand versetzt wurde.
Zur Darstellung der für die Beantwortung des Beschwerdevorbringens relevanten Bestimmungen kann gemäß § 42 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2007/12/0050, verwiesen werden, wobei für den Beschwerdeführer auf Grund seines Geburtsdatums in der jeweils rechten Spalte nach § 115e Abs. 1 LDG 1984 der 758. und nach Abs. 2 dieser Bestimmung der 698. Lebensmonat maßgebend ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im Weiteren ausführte, nimmt § 5 Abs. 2 PG 1965 in der hier maßgebenden Fassung lediglich auf § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht aber auch auf die Modifikation der Fristen durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 Bezug. Dass § 5 Abs. 2 PG 1965 für sich genommen nicht schon auf die durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 modifizierten Fristen abstellt, zeigt die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2b PG 1965. Die den für Bundesbeamte maßgeblichen Bestimmungen des § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) für Landeslehrer im Verständnis des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 finden sich im Regelungssystem des § 13 iVm § 115e Abs. 1 LDG 1984. Unzutreffend wäre die Auffassung, wonach die den in § 5 Abs. 2 PG 1965 zitierten Bestimmungen des BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen für Landeslehrer § 13a iVm § 115e Abs. 2 LDG 1984 darstellen. Dies folgt schon daraus, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 auf ein Ausscheiden aus dem Dienststand durch Erklärung (also für Landeslehrer gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984), nicht aber durch Ruhestandsversetzung über schriftlichen Antrag (wie dies für Landeslehrer im § 13a Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vorgesehen ist) abstellt.
Nach dem Gesagten findet die Interpretation der Beschwerde, die auf eine Anwendung der in § 115d LDG 1984 vorgesehenen Übergangsregelung auf die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach § 13a Abs. 1 LDG 1984 abzielt, im Gesetz keine Grundlage. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist ein solches Verständnis auch nicht durch "gleichheitsrechtliche Überlegungen geradezu zwingend verlangt", weil es um Beamte mit besonders langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit gehe, was der Gesetzgeber durch die frühere Pensionierungsmöglichkeit ausdrücklich anerkannt habe; dabei übersieht sie, dass der Gesetzgeber dem Aspekt einer besonders langen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit - für Landeslehrer - in der Bestimmung des § 115d Abs. 1 LDG 1984 Rechnung getragen hat, jedoch nur für Fälle einer Ruhestandsversetzung nach den §§ 13 und 13b leg. cit., sofern der Landeslehrer das dort vorgesehene Lebensalter vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. All diese Voraussetzungen waren im Fall der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Auf die Ausnahme von der Kürzung gemäß § 5 Abs. 2b PG 1965 kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil keine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 13 LDG 1984 iVm § 115d LDG 1984 vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120139.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008