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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §338;Rechtssatz
Außer Gewerbetreibenden und deren Beauftragten können sich nicht auch andere Personen, etwa solche, die einer unbefugten Gewerbeausübung lediglich verdächtigt werden, die tatsächlich jedoch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, noch Beauftragte eines Gewerbetreibenden sind, nach § 367 Z 59 iVm § 338 Abs 2 GewO als Täter strafbar machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040143.X01Im RIS seit
16.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017