RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0143

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §338;
GewO 1973 §367 Z59;

Rechtssatz

Außer Gewerbetreibenden und deren Beauftragten können sich nicht auch andere Personen, etwa solche, die einer unbefugten Gewerbeausübung lediglich verdächtigt werden, die tatsächlich jedoch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, noch Beauftragte eines Gewerbetreibenden sind, nach § 367 Z 59 iVm § 338 Abs 2 GewO als Täter strafbar machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040143.X01

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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