RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0018 E 22. Jänner 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen, unter den Voraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1973 vorgeschriebenen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG 1950 unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040170.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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