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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0018 E 22. Jänner 1982 RS 3Stammrechtssatz
Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen, unter den Voraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1973 vorgeschriebenen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG 1950 unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040170.X02Im RIS seit
03.05.2001