RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0220

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1823/76 E 21. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der normative Gehalt des Begriffes Inhaber im § 80 Abs 4 GewO 1973 ist durch den § 309 ABGB vorausbestimmt. Somit ist u.a. auch der Bestandnehmer davon eingeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040220.X02

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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