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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage "Ladetätigkeiten dürfen nur innerhalb der Ladezone in der P-Gasse und vor bzw innerhalb der Einfahrt der Betriebsanlage vorgenommen werden" hat keine zur Erfüllung des Zweckes einer Vermeidung von Immissionen geeignete Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand, da der Inhaber einer Betriebsanlage auf einer Straße mit öff Verkehr mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeiten (Hinweis E 10.12.1985, 85/04/0091) keine Möglichkeit hat, Ladetätigkeiten anderer Personen, etwa auch von Kunden, zu verhindern.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040238.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014