RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1989
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0200 E 28. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wurde, dass "der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten darf", mangelt in Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anteil" allein die erforderliche Bestimmtheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040201.X02

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten