RS Vwgh 1989/3/28 88/11/0270

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel zu Recht als unzulässige Berufung (und nicht als Vorstellung) gewertet und zurückgewiesen. Der im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck kommende Wille war darauf gerichtet, eine Berufung zu erheben. Das zeigen nicht nur die wiederholte Verwendung dieses Wortes im Rechtsmittelschriftsatz, sondern auch die Bezeichnung des Einschreiters als "Berufungswerber" sowie der Rechtsmittelanträge als "Berufungsanträge", das in diesen zum Ausdruck kommende Begehren auf Entscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde und das im Eventualantrag enthaltene Verlangen, "die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen". Eine Umdeutung des Rechtsmittels als Vorstellung, wäre daher unzulässig gewesen.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110270.X03

Im RIS seit

21.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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