Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Aus der Behauptung "am 22.4. richtete Dr. L. ein Schreiben an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers" lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass ein solches Schreiben auch tatsächlich an den Rechtsvertreter abgesendet wurde - und zwar in dem Sinn der unverzüglichen oder zumindest rechtzeitigen Absendung, zumal jedenfalls diesbezüglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Glaubhaftmachung nicht vorgebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040116.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009