RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0220

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0090 E 5. November 1985 VwSlg 11932 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

"Auflassender Inhaber" der Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO 1973 ist nicht nur derjenige, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflässt, sondern jeder, der eine gänzlich oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage innehat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040220.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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