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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §83;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0090 E 5. November 1985 VwSlg 11932 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
"Auflassender Inhaber" der Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO 1973 ist nicht nur derjenige, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflässt, sondern jeder, der eine gänzlich oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage innehat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040220.X01Im RIS seit
17.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015