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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird im Spruch eines genehmigenden Bescheides über die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in Ansehung der Beschreibung der Betriebsanlage auf die "mitfolgende Verhandlungsschrift" verwiesen, die offenbar als im Befund des technischen Sachverständigen mitumfasst angesehen wurde, ohne dass sich daraus eine eindeutige Abgrenzung der für die Betriebsbeschreibung als solche maßgebliche Feststellungen von den sonstigen Ausführungen des Sachverständigen ergibt, fehlt der Spruchfassung in dieser Hinsicht die erforderliche Klarheit.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040205.X03Im RIS seit
17.10.2006