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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/21, 384;Rechtssatz
Verweist eine abgabenrechtliche Vorschrift bzgl eines bestimmten tatbestandsmäßigen Begriffes ausdrücklich auf andere Rechtsvorschriften so bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungsweise gem § 21 BAO, wonach wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte dieselben abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollen, kein Raum. Die Anknüpfung an einen in anderen Rechtsvorschriften umschriebenen Begriff führt vielmehr dazu, daß sich dessen Inhalt ausschließlich nach diesen anderen Rechtsvorschriften bestimmt. Das bedeutet, daß alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, mit denen die andere Rechtsvorschrift den Begriffsinhalt definiert und eingrenzt, auch abgabenrechtlich erfüllt sein müssen. Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte genügt nicht. Sieht in einem solchen Fall die andere Rechtsvorschrift für ein bestimmtes Tätigwerden eine Bewilligung vor, so ist auch abgabenrechtlich diese Bewilligung von Bedeutung. Ein Luftverkehrsunternehmen iSd § 101 LuftfahrtG ist daher nur ein solches, dem die Bewilligung des Landeshauptmannes gem § 116 LuftfahrtG erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130173.X01Im RIS seit
29.03.1989Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015