RS Vwgh 1989/3/29 89/03/0006

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0155); einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Die Behörde kann daher - gestützt auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, die "Verwendungsbestimmungen der Herstellerfirma" beizuschaffen oder einen Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenVerhältnis zu anderen Normen MaterienBeweismittel AugenscheinBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030006.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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