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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Der Beh ist kein Überschreiten des ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens anzulasten, wenn sie wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- über einen Besch verhängt, der keine Sorgepflichten hat, eine einschlägige Vorstrafe aufweist und nicht dargetan hat, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine weitere Annäherung an die Untergrenze des Strafrahmens (S 8.000,--) geboten hätten erscheinen lassen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030118.X05Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021