RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0118

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §19
VwRallg

Rechtssatz

Der Beh ist kein Überschreiten des ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens anzulasten, wenn sie wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- über einen Besch verhängt, der keine Sorgepflichten hat, eine einschlägige Vorstrafe aufweist und nicht dargetan hat, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine weitere Annäherung an die Untergrenze des Strafrahmens (S 8.000,--) geboten hätten erscheinen lassen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030118.X05

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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