RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0118

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Im Schuldspruch einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, mit dem der Besch schuldig erkannt wurde, "am 12. November 1986 um 03.00 Uhr in Graz auf dem Griesplatz einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt zu haben und vor dem Haus Nr. 36 im Zuge einer Kontrolle von einem besonders geschulten und von der Beh hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht um 03.05 Uhr aufgefordert worden zu sein, seinen Atem auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, da vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe bei der Durchführung des Alkotestes während des Hineinblasens in das Röhrchen abgesetzt, obwohl sich der Luftbeutel nur mit ca. 1/3 Luftgehalt gefüllt habe und er bzgl der Durchführung des Alkotests vorher mehrmals belehrt worden sei. Der Alkotest gelte daher als verweigert.", werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieses Straftatbestandes (lenken eines Fahrzeuges, Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung, Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Beh hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht und Verweigerung der Durchführung des Alkotests) entsprechenden Sachverhaltsumstände sowie Tatort und Tatzeit ausreichend konkretisiert.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030118.X01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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