RS Vwgh 1989/3/29 88/02/0209

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1925/73 E 26. Juni 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Sitzung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt es einer Angabe der Zeit im Spruch wenn dort neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unmäßigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinreichend konkretisiert ist. Die näheren Gründe für des Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales werden dann in der Begründung des Bescheides anzuführen sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020209.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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