RS Vwgh 1989/3/29 88/02/0169

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0180/64 E 25. Jänner 1965 VwSlg 669 A/1965 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen hat, besteht für sie keine Veranlassung, vor Erlassung des Bescheides Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020169.X03

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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