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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989/20, 355;Rechtssatz
Eine Tätigkeit ist einer im § 22 Abs 1 Z 1 EStG namentlich aufgezählten Berufstätigkeit unmittelbar ähnlich, wenn sie ungeachtet des Fehlens wenigstens einer der nach dem einschlägigen Berufsrecht oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen in allen nach der Verkehrsauffassung unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wesentlichen Momenten mit dem typisierten Bild jenes freien Berufes übereinstimmt, der als Maß der Ähnlichkeit in Betracht kommt und in der Aufzählung des Gesetzes enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130169.X02Im RIS seit
29.03.1989