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L65000 Jagd WildNorm
Abschußrichtlinien Krnt 1988;Rechtssatz
Grundlage für jeden Abschussplan ist vor allem der tatsächliche Wildstand im Jagdgebiet. Vermeint die Jagdbehörde, dass ein vom Jagdinhaber beantragter Abschuss zu hoch sei, so hat sie sich Gewissheit darüber zu verschaffen, wie hoch für das betreffende Jagdgebiet einerseits die wünschenswerte Wilddichte und andererseits der tatsächliche Wildstand ist. Weiters ist zu prüfen, welches Wild unter Berücksichtigung der für das Schalenwild nach den Abschussrichtlinien festgesetzten Klassen bzw. des dort genannten erstrebenswerten Geschlechterverhältnisses zum Abschuss bestimmt werden soll (Hinweis E 30.11.1983, 83/03/0215 und E 10.9.1986, 84/03/0283).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030252.X01Im RIS seit
10.10.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015