RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0252

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Abschußrichtlinien Krnt 1988;
AVG §37;
JagdG Krnt 1978 §57 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Grundlage für jeden Abschussplan ist vor allem der tatsächliche Wildstand im Jagdgebiet. Vermeint die Jagdbehörde, dass ein vom Jagdinhaber beantragter Abschuss zu hoch sei, so hat sie sich Gewissheit darüber zu verschaffen, wie hoch für das betreffende Jagdgebiet einerseits die wünschenswerte Wilddichte und andererseits der tatsächliche Wildstand ist. Weiters ist zu prüfen, welches Wild unter Berücksichtigung der für das Schalenwild nach den Abschussrichtlinien festgesetzten Klassen bzw. des dort genannten erstrebenswerten Geschlechterverhältnisses zum Abschuss bestimmt werden soll (Hinweis E 30.11.1983, 83/03/0215 und E 10.9.1986, 84/03/0283).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030252.X01

Im RIS seit

10.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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