RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §1 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §7;

Rechtssatz

Der Schuldspruch, "der Beschuldigte habe am 24.5.1985 um 15.05 Uhr in Wien 2, Straße des Ersten Mai, nächst Riesenrad, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Autobus zur linienmäßigen Beförderung von Personen nach Jugoslawien zur Verfügung gestellt und dadurch Beihilfe zu einer Übertretung nach dem KflG geleistet, da keine Konzession seitens des Bewerbers bestehe", lässt den Umstand der Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 1 KflG nicht erkennen. Mit dem Ausdruck SEITENS DER VERANSTALTERIN wird der unmittelbare Täter nicht bezeichnet und mit dem Ausdruck TRANSPORT VON PERSONEN auf das Tatbestandselement DEM ÖFFENTLICHEN VERKEHR DIENEND ebenso wenig Bedacht genommen wie mit dem Ausdruck NACH JUGOSLAWIEN auf das Tatbestandselement ZWISCHEN BESTIMMTEN PUNKTEN. Es fehlt auch jede zeitliche Konkretisierung einer voneinem unmittelbaren Täter begangenen Tat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030130.X01

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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