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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des M M in W, geboren am 16. April 1960, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. April 2005, Zl. SD 1056/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. April 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein georgischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 6. April 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig.
Am 28. November 2002 sei der Beschwerdeführer von Beamten des Hauptzollamtes Wien bei einer Beschäftigung in einer Bäckerei betreten worden, obwohl er nicht über eine dafür erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG verfügt habe.
Im Hinblick darauf seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seiner angeblichen Frau, ebenfalls eine Asylwerberin, im gemeinsamen Haushalt. Noch im Asylverfahren habe er angegeben, mit dieser nicht verheiratet zu sein. Selbst wenn man von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenem Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgehen wollte, sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme ein ebenso hoher Stellenwert zu wie den die Beschäftigung von Fremden regelnden Vorschriften des AuslBG. Gegen dieses große öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und sohin im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf seine aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als gering, sei er doch lediglich auf Grund des gestellten Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Selbst unter Berücksichtigung seiner Bindung zu seiner angeblichen Gattin (bzw. Lebensgefährtin) sei das ihm zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keinesfalls ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Das anhängige Asylverfahren stelle keinen solchen besonderen Grund dar, erweise sich das Aufenthaltsverbot doch auch im Sinne des Asylgesetzes als zulässig und komme eine Vollstreckung desselben vor Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht in Betracht.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer von einem Organ der Zollbehörde am 28. November 2002 in einer Bäckerei bei einer Beschäftigung betreten worden sei und für diese Tätigkeit über keine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt habe, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0409 mwN) ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass sich der Beschwerdeführer, weil er kurz vor seiner Betretung aus der Flüchtlingsunterkunft in Traiskirchen entlassen worden sei, in einer sehr schwierigen persönlichen Lage befunden habe, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Lage eines Asylwerbers keine Notsituation bildet, die eine gegen die Regelungen des AuslBG erbrachte Tätigkeit rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2006/21/0044 mwN).
2. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner hier aufhältigen Lebenspartnerin (Ehegattin oder Lebensgefährtin), die ebenso wie er Asylwerber ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des genannten Fehlverhaltens die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein entscheidendes Gewicht beigemessen werde, begegnet keinem Einwand. Die aus der bisherigen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit April 2002) ableitbare Integration erweist sich - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - als gering, weil er lediglich auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Weiters bestand - entgegen der Beschwerdeansicht - für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten besondere Umstände, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, wie lange der Beschwerdeführer in der genannten Bäckerei beschäftigt gewesen sei, zu welchen Bedingungen er dort gearbeitet habe und ob der Inhaber des Bäckereiladens zu einer Strafe nach dem AuslBG verurteilt worden sei, zeigt die Beschwerde keine solchen besonderen Umstände für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers auf. Abgesehen davon, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0009, mwN), stellt die Beschwerde keine konkreten Behauptungen auf, mit welchem bestimmten Inhalt solche Feststellungen hätten getroffen werden müssen, sodass bereits deshalb die Feststellungs- und Verfahrensrüge nicht zielführend ist.
4. Ferner bestehen gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2004/18/0426, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die durch das obgenannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit keinen Bedenken. Auch zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180186.X00Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008