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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 5 Abs 1 OÖ PolizeistrafG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Demnach hat die Behörde dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen, wobei die Behörde aufzuzeigen hat, worin die konkrete Schuld des Täters gelegen ist (Hinweis E 26.11.1984, 83/10/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010067.X01Im RIS seit
24.10.2006