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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §70 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1341/75 E VS 23. März 1977 VwSlg 9277 A/1977 RS 2Stammrechtssatz
Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügt oder bewilligt wurde, ist dann gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG 1950 bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist. Handelt es sich jedoch um einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid, dann ist die VwGH-Beschwerde zulässig, weil diesfalls die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zutrifft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010302.X02Im RIS seit
05.09.2006