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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §85;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/21, S 381;Rechtssatz
Als öffentliche Kasse, die Bezüge auszahlt, ist jene Kasse anzusehen, die die Bezüge anweist, verrechnet und die gesetzlichen Abzüge vornimmt (Hinweis E 14.5.1980, 3145/79). Der öffentliche Arbeitgeber soll in der Gestaltung seines Kassenwesens nicht auf allfällige Pflichten als einheitlicher Arbeitgeber sehen müssen. Aufgabe des § 85 EStG 1972 ist es, der öffentlichen Hand eine nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zweckmäßige Organisation ihres Kassenwesens zu ermöglichen (Hinweis auf E VfGH 11.12.1984, B 158/81, VfSlg 10309).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130156.X02Im RIS seit
29.03.1989