RS Vwgh 1989/3/29 85/13/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z14;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/20, 364;

Rechtssatz

Als Schriftsteller gilt grundsätzlich nur derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt. Ein Entgelt kann nur dann unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 14 UStG 1972 subsumiert werden, wenn es für eine solche Tätigkeit bezahlt wird, dh, wenn es dem Auftraggeber darum

geht, das Ergebnis der schriftstellerischen Tätigkeit zu veröffentlichen. Dies trifft aber nicht zu, wenn das Interesse des Auftraggebers in erster Linie an einer für ihn bestimmten Information, Beratung, Begutachtung, Prozeßführung oder sonstigen geistigen Leistung gelegen ist (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130163.X06

Im RIS seit

29.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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