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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Mit dem Vorbringen "es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein defektes Alkotestgerät in Verwendung stand", wird vom Besch, dem eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO vorgeworfen wird, kein bestimmter Umstand dargetan, demzufolge die Beh einen Defekt des verwendeten Gerätes in Rechnung stellen müsste. Für das Vorliegen eines Defektes ergibt sich auch aus der Schilderung eines Zeugen, der Besch habe zum Alkotest einmal tief Luft geholt und diese Menge in den Luftsack geblasen, dieser sei jedoch nicht ganz voll gewesen, kein Anhaltspunkt.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030118.X02Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021