RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0118

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen "es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein defektes Alkotestgerät in Verwendung stand", wird vom Besch, dem eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO vorgeworfen wird, kein bestimmter Umstand dargetan, demzufolge die Beh einen Defekt des verwendeten Gerätes in Rechnung stellen müsste. Für das Vorliegen eines Defektes ergibt sich auch aus der Schilderung eines Zeugen, der Besch habe zum Alkotest einmal tief Luft geholt und diese Menge in den Luftsack geblasen, dieser sei jedoch nicht ganz voll gewesen, kein Anhaltspunkt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030118.X02

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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