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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, daß die Behörde durch Verhängung einer Geldstrafe von 1500 Schilling (Ersatzarreststrafe von drei Tagen) wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h) über einen Beschuldigten, der ein Monatseinkommen von 6000 Schilling, Sorgepflicht für ein außereheliches Kind und kein Vermögen hat, von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes gemacht hätte.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030006.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010