RS Vwgh 1989/3/29 89/03/0006

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, daß die Behörde durch Verhängung einer Geldstrafe von 1500 Schilling (Ersatzarreststrafe von drei Tagen) wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h) über einen Beschuldigten, der ein Monatseinkommen von 6000 Schilling, Sorgepflicht für ein außereheliches Kind und kein Vermögen hat, von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes gemacht hätte.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030006.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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