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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Sollte ein Unfallsbeteiligter nur deshalb noch an der Unfallstelle bleiben, um später - nach Abschluss der Unfallsaufnahme - zur Durchführung eines Alkotestes an einen anderen Ort gebracht zu werden, ohne dass seine persönliche Anwesenheit an der Unfallstelle darüber hinaus noch für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, dass er durch Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung, gem § 4 Abs 1 lit c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt hätte.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030263.X03Im RIS seit
17.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009