RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0263

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Sollte ein Unfallsbeteiligter nur deshalb noch an der Unfallstelle bleiben, um später - nach Abschluss der Unfallsaufnahme - zur Durchführung eines Alkotestes an einen anderen Ort gebracht zu werden, ohne dass seine persönliche Anwesenheit an der Unfallstelle darüber hinaus noch für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, dass er durch Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung, gem § 4 Abs 1 lit c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt hätte.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030263.X03

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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