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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Besch, er sei auf Grund eines "Sturztrunkes" zum Zeitpunkt der Tat noch nicht alkoholisiert gewesen, dann hat er zu behaupten, dass die von ihm angegebenen Alkoholmengen noch nicht resorbiert waren.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Verfahrensrecht Beweislast Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020167.X02Im RIS seit
11.07.2001