RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0115

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Tatverhalten einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO wird zeitlich durch die Angabe "am 8. Juli 1987, gegen 01,15 Uhr" und örtlich durch die Angabe "aus Richtung Voitsberg in südlicher Richtung bis zur Sebastian-Kirche" hinlänglich umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Besch unter Bedachtnahme auf seiner Verteidigung dienenden Beweismittel Zweifel haben könnte, wofür er bestraft wurde und inwiefern er befürchten müsste, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030115.X02

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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