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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Tatverhalten einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO wird zeitlich durch die Angabe "am 8. Juli 1987, gegen 01,15 Uhr" und örtlich durch die Angabe "aus Richtung Voitsberg in südlicher Richtung bis zur Sebastian-Kirche" hinlänglich umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Besch unter Bedachtnahme auf seiner Verteidigung dienenden Beweismittel Zweifel haben könnte, wofür er bestraft wurde und inwiefern er befürchten müsste, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030115.X02Im RIS seit
27.09.2006