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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Wird einer Beh (hier: BH), die für die Durchführung des Verfahrens über einen bestimmten Antrag (hier: um Verleihung der Staatsbürgerschaft) nicht zuständig ist, ein für das Verfahren bedeutsamer Umstand (hier: Scheidung der Ehe des ASt mit einer Inländerin) bekannt, so kann darin, dass die für das Verfahren zuständige Beh (hier: LReg) hievon keine Kenntnis besitzt, kein Verschulden der zuständigen Beh erblickt werden, weil diese mit der informierten Beh nicht ident ist. Das gilt auch, wenn die für die Erledigung nicht zuständige Beh für die zuständige Beh (deren Verfahren wiederaufgenommen wird) Ermittlungen durchgeführt hat. Es kommt nur auf den "Kenntnisstand" der zust Beh an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010302.X03Im RIS seit
05.09.2006