RS Vwgh 1989/3/29 88/01/0302

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §20;

Rechtssatz

Wird einer Beh (hier: BH), die für die Durchführung des Verfahrens über einen bestimmten Antrag (hier: um Verleihung der Staatsbürgerschaft) nicht zuständig ist, ein für das Verfahren bedeutsamer Umstand (hier: Scheidung der Ehe des ASt mit einer Inländerin) bekannt, so kann darin, dass die für das Verfahren zuständige Beh (hier: LReg) hievon keine Kenntnis besitzt, kein Verschulden der zuständigen Beh erblickt werden, weil diese mit der informierten Beh nicht ident ist. Das gilt auch, wenn die für die Erledigung nicht zuständige Beh für die zuständige Beh (deren Verfahren wiederaufgenommen wird) Ermittlungen durchgeführt hat. Es kommt nur auf den "Kenntnisstand" der zust Beh an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010302.X03

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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