RS Vwgh 1989/3/29 88/03/0263

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E 8.7.1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030263.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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