RS Vwgh 1989/3/29 85/13/0122

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1979/21, 400;

Rechtssatz

Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist daher tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür, daß die Abgabenbehörde jene Ermessensentscheidung treffen kann, deren Inhalt eine Abgabennachsicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130122.X02

Im RIS seit

29.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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