Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1979/21, 400;Rechtssatz
Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist daher tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür, daß die Abgabenbehörde jene Ermessensentscheidung treffen kann, deren Inhalt eine Abgabennachsicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130122.X02Im RIS seit
29.03.1989